Satzung
Satzung der
Arbeitsgemeinschaft für Gen-Diagnostik e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft für
Gen-Diagnostik (im folgenden Text AGD genannt) ist ein
eingetragener Verein (VR 6328) und hat ihren Sitz in
Düsseldorf.
§ 2 Zweck
1. Die AGD fördert und
vermittelt interdisziplinär wissenschaftliche
Erkenntnisse der Genomforschung insbesondere durch:
a) Gedanken- u.
Technologieaustausch
b) Unterstützung des
wissenschaftlichen Nachwuchses.
2. Die AGD befaßt sich mit den
ethischen, rechtlichen und sozialen Problemen, die sich aus
der Anwendung moleku-larbiologischer Verfahren für den
Menschen ergeben können
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die AGD mit Sitz in
Düsseldorf verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Die AGD ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel der AGD dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt wer-den.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jeder
akademisch Graduierte werden, der sich wissenschaftlich mit
gentechnologischen Fragen beschäftigt.
2. Juristische Personen können
als fördernde Mitglieder aufgenommen werden; sie
bleiben ohne Stimmrecht.
3. Die Bewerbung um Mitgliedschaft
ist beim Vorstand einzureichen, dieser entscheidet
über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet
durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder
durch Ausschluß. Die Austrittserklärung
muß durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand
erfolgen.
5. Wissenschaftler, deren Arbei-ten
für die Gentechnologie von besonderer Bedeutung waren
und Personen, die sich um die AGD besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden; als solche haben sie kein Stimmrecht. Hierüber
entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Ein Mitglied darf sich nicht zu
kommerziellen Werbezwecken auf seine Mitgliedschaft
berufen.
7. Außerordentliches Mitglied
ohne Stimmrecht kann jede wissenschaftlich interessierte
Person werden, soweit sie nicht unter 1. fällt.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und dessen ersten und zweiten Stellvertreter
sowie zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversamlung in geheimer Abstimmung mit einfacher
Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder für 2 Jahre
gewählt.
3. Der neu gewählte Vorstand
übernimmt die Geschäfte jeweils am 01.01. des auf
die Wahl folgenden Jahres. Bis dahin bleibt der bisherige
Vorstand im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand weiterhin
beschlußfähig. Die erforderliche
Ergänzungswahl findet auf der nachfolgenden
Mitgliederversammlung statt.
5. Der Vorstand kann Gäste zur
Vorstandssitzung einladen.
§ 6 Vertreterbefugnis
Je zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten die AGD im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt
insbesondere die:
· Entgegennahme des
Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes,
· Wahl des Vorstandes,
· Entlastung des
Vorstandes,
· Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
· Festsetzung des
Mitglie-derbeitrages,
· Ausschluß von der
Mitgliedschaft,
· Beschlußfassung
über eine Geschäftsordnung, sofern
erforderlich,
· Beschlußfassung
über Änderung in Satzung und
Geschäftsverordnung.
2. Die Mitgliederversammlung
faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern
diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Der Ausschluß eines
Mitgliedes wird auf Antrag des Vorstandes mit ¾
Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal im Jahr statt; sie kann mit einer
wissenschaftlichen Tagung der AGD verbunden werden. Hierzu
wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen, un-ter
Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen.
Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
kann in der Mitglie-derversammlung kein Beschluß
gefaßt werden, es sei denn, daß die anwesenden
Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit ¾
Mehrheit zulassen.
5. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden.
Sie muß, wenn ¼ der Mitglieder dies mit
Begründung beim Vorstand beantragen, unverzüglich
einberufen werden und innerhalb von 2 Monaten
stattfinden.
§ 8 Wissenschaftliche
Tagungen
1. Die AGD veranstaltet
wissenschaftliche Tagungen. Zeitpunkt und Ort werden vom
Vorstand bestimmt und 6 Monate vorher
bekanntgegeben. Dem Vorstand obliegt
es, den Gegenstand der Referate zu bestimmen und die
Referenten auszuwählen.
2. Jedes Mitglied kann
Vorschläge zur Programmgestaltung machen. Die
Vorschläge müssen mindestens 4 Monate vor der
Tagung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 9 Mitgliederbeiträge,
Kassen-prüfung und Geschäftsjahr
1. Von den Mitgliedern wird ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der zu Beginn des
Kalenderjahres fällig und dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Beitragsänderungen werden mit Beginn des folgenden
Kalenderjahres wirksam.
2. Ehrenmitglieder sind von der
Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Für
fördernde Mitglieder ist der beschlossene Beitragssatz
ein Mindestsatz.
3. Nach Ablauf eines
Geschäftsjahres wird die Kassenprüfung der AGD
durch zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung
gewählte Rechnungsprüfer vorgenommen. Diese
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
4. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 10
Satzungsänderungen
1. Ein Antrag auf Änderung der
Satzung ist mit Begründung drei Monate vor der
Mitgliederversammlung, von mindestens 1/5 der Mitglieder
unterschrieben, dem Vorsit-zenden mittels eingeschriebenen
Brief, einzusenden.
2. Der Vorstand ist ebenfalls
berechtigt, der Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen mit Begründung vorzuschlagen,
deren Gegenstand den Mitgliedern, zusammen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung, bekanntzugeben
ist.
3. Satzungsänderungen werden
nach § 33 BGB von der Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Eine Änderung des Zweckes der Gesellschaft ist nur mit
der Zustimmung aller Mitglieder möglich.
§ 11 Auflösung der
AGD
1. Über die Auflösung der
AGD kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag von
mindestens 2/3 der Mitglieder spätestens drei Monate
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht
wird. Der Beschluß über die Auflösung
bedarf einer Mehr-heit von ¾ der erschienenen
Mitglieder.
2. Bei Auflösung der AGD oder
bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr
Vermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine, als
steuerbegünstigt besonders anerkannte
Körperschaft, die es für die in § 2
genannten Zwecke verwendet.
